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Der Tatbestand des Betrugs im Sinne von Artikel 146 des Strafgesetzbuches ist nach geltender Rechtsprechung nämlich nur dann erfüllt, wenn eine arglistige Täuschung vorliegt. Das Opfer wird insbesondere dann strafrechtlich nicht geschützt, wenn es sich «mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können» (Bundesgerichtsentscheid BGE 126 IV 165). Und: Bei Vorschussbetrug ist das Vorgehen der Täterschaft hinlänglich bekannt, nicht zuletzt aufgrund der Warnungen, welche das Bundesamt für Polizei und seine Partner bereits in der Vergangenheit publiziert haben.
Quelle: http://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/aktuell/warnungen/internetauktionen.html
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