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Wann liegt ein Betrug vor?
Betrug im Sinne von Artikel 146 des Strafgesetzbuches (StGB) liegt nur dann vor, wenn bestimmte Tatbestandselemente vorhanden sind. Vor allem muss seitens des Täters arglistige Täuschung vorliegen. Diese Voraussetzung gilt jedoch als nicht gegeben, wenn sich das Opfer mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte schützen oder den Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können (BGE 126 IV 165). Es gilt somit, in jedem Fall zu klären, ob das inkriminierte Verhalten auch tatsächlich strafbar ist. In der Praxis treten die Strafverfolgungsbehörden indessen kaum je auf Betrugsfälle in der Art der Vorschuss-Betrügereien ein, zumal dieser Schwindel mittlerweile nur allzu bekannt und zulänglich davor gewarnt worden ist.
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