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Faktencheck zum Observations-

gesetz

Dürfen Detektive mit Drohnen in Schlafzimmer gucken? Natürlich nicht. Die Debatte über die Versicherungsdetektive läuft. Wir prüfen Argumente im Faktencheck.

Anfang Juli haben die Gegner der gesetzlichen Grundlage für die Überwachung von Versicherten das Referendum eingereicht. Nun wird das Volk das letzte Wort haben. Die Debatte läuft. Wir prüfen Argumente im Faktencheck.

SUVA 5

 

Versicherungsdetektive dürfen mehr als der Polizei und der Staatsanwaltschaft erlaubt ist.

Falsch: Der Bundesrat hat diese Behauptung klar wiederlegt: In Wirklichkeit haben Sozialversicherungsdetektive nicht mehr Kompetenzen für Überwachungen als die Polizei oder Staatsanwaltschaft. Es ist beispielsweise keinem von ihnen erlaubt, von der Strasse aus eine Person in ihrem Wohnzimmer zu filmen. Für den Einsatz von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung wird sowohl für die Polizei oder Staatsanwaltschaft als auch für die Sozialversicherungsdetektive eine richterliche Genehmigung erforderlich sein.

Detektive dürfen Versicherte in den eigenen vier Wänden bespitzelt, sofern diese von aussen einsehbar sind (zum Beispiel Schlaf- und Wohnzimmer).

Falsch: Foto- oder Videoaufnahmen aus öffentlichem Grund in private Wohnungen sind verboten, wie das Bundesamt für Sozialversicherungen im erläuternden Bericht zur Vernehmlassung (Seite 10) festhält. Das Gesetz erlaubt Observationen nur an allgemein zugänglichen Orten sowie an Orten, die von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar sind. Dies kann zum Beispiel bei Gärten oder Balkonen der Fall sein.

Drohnen wie auch alle anderen technischen Hilfsmittel sind nicht genehmigungspflichtig – ausser sie werden dafür verwendet, den Standort ausfindig zu machen.

Falsch: Das Gesetz erlaubt, technische Instrumente zur Standortbestimmung einzusetzen, wie zum Beispiel GPS-Tracker und Drohnen. Dies unter derVoraussetzung, dass dieser Einsatz richterlich genehmigt wird. Mit Drohnen dürfen aber weder Bild- noch Tonaufnahmen gemacht werden.

Jeder Bürger kann bis zu einem Jahr lang überwacht werden.

Richtig: Der Art. 43a, Abs. 5 im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) regelt klar, dass eine Observation an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden darf. Zulässig ist maximal eine Verlängerung um weitere 6 Monate, vorausgesetzt es bestehen dafür hinreichende Gründe.

Sie können bereits bei einer Grippe einer Überwachung zum Opfer fallen.

Falsch: Gemäss Gesetzt benötigt eine Observation einen konkreten Anfangsverdacht. Dieser liegt bei einer Grippe sicherlich nicht vor. Abgesehen davon setzt die Suva Observationen nur als letztes Mittel ein, da dies ein sehr teures Instrument in der Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs ist. Eine Observation kann bis zu 30 000 Franken kosten.

Bei der Suva müssen sich die Bespitzelungsabteilungen intern rechtfertigen, was nur mit «Erfolgen» möglich ist. Sie müssen also so viele «Betrüger» wie möglich entlarven – auch wenn diese Personen gar nichts Unrechtes getan haben.

Falsch: Bei der Suva arbeitet das Team zur Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch nach klar vorgegebenen Prozessen und Regeln. Seine Aufgabe ist es, Verdachtsfälle abzuklären und Fakten zu schaffen – als letztes Mittel durch Observationen. Da es gemäss Gesetz für eine Observation immer einen konkreten Anfangsverdacht benötigt, sind willkürliche Observationen ausgeschlossen.

Die Versicherung kann mit dem neuen Gesetz die Versicherungsleistungen dank Detektivbildern per sofort einstellen.

Falsch: Ob jemand Versicherungsleistungen erhält oder nicht, entscheidet die Suva auf Basis der ganzen Unfallgeschichte, die eine versicherte Person mit der Suva hat. Darunter fallen verschiedene Fakten wie medizinische Unterlagen unterschiedlicher Ärzte, Begutachtungen oder persönliche Gespräche. Durch eine Observation klärt die Suva einen Sachverhalt ab. Die Ergebnisse der Observation sind lediglich weitere Unterlagen, auf dessen Basis die Suva Entscheide trifft.

Mit dem Observationsgesetz schrecken uns die Versicherungen ab, unser Recht einzufordern.

Falsch: Mehr als 99 Prozent der Leistungsbezüger sind ehrlich. Ihr Leistungsbezugist legitimiert und wird von niemandem in Frage gestellt.

Alle Bezüger von Versicherungsleistungen geraten in den Generalverdacht, missbräuchlich Leistungen zubeziehen.

Falsch: Die Suva bearbeitet jedes Jahr über 460 000 Unfälle und führte bis anhin bei jährlich rund 15 dieser Fälle Observationen durch. Von einem Generalverdacht kann keine Rede sein.

Je weniger Leistungen Versicherungen erbringen müssen, desto mehr Gewinn fällt für die Manager und Aktionäre ab.

Falsch: Die Suva ist nicht gewinnorientiert. Tiefere Kosten führen zu Prämiensenkungen, wovon nur die Versicherten profitieren.

Das Gesetz senkt die Hürden derart, dass mit flächendeckenden Observationen zu rechnen ist.

Falsch: Das Gesetz hält im Wesentlichen nur die bisherige Praxis fest. Es gibt keinen Anlass, mit flächendeckenden Observationen zu rechnen. Denn eine Observation benötigt nach Gesetz zwingend einen konkreten Anfangsverdacht.

Es ist möglich, mit Richtmikrofonen Personen abzuhören. Auch kann das Natel «gehackt» werden.

Falsch: Gemäss den Ausführungen von Bundesrat Alain Berset in der Ständerat-Debatte während der Wintersession 2017 sollen Richtmikrofone nicht erlaubt werden. Detektive dürfen nur die vom Hersteller eingebauten Kameramikrofone einsetzen. Damit ist hörbar, was auch Menschen in der näheren Umgebung hören können. Detektive dürfen nach wie vor weder Richtmikrofone einsetzen noch Telefone abhören.

Es ist möglich, mit Drohnen in den 5. Stock zu fliegen und dortin die Wohnung zu filmen. Dies ist allgemein zugänglicher Raum.

Falsch: Einerseits dürfen Drohnen nur mit richterlicher Genehmigung für die Standortbestimmung eingesetzt werden. Damit dürfen aber weder Bild- noch Tonaufnahmen gemacht werden. Andererseits sind Foto- oder Videoaufnahmen in private Wohnungen verboten. Zu dieser Frage hat der Bundesrat bereits Stellung genommen und auch der erläuternde Bericht zur Vernehmlassung (Seite 10) hält dies klar fest.

Sämtliche privaten Versicherungen können ebenfalls vom neuen Gesetz profitieren.

Falsch: Es handelt sich dabei um Gesetzesartikel im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Diese betreffen zum einen Sozialversicherungen. Zum anderen sind private Versicherungsgesellschaften betroffen, die die obligatorische Unfallversicherung anbieten. Sie dürfen nur in diesem Geschäftsbereich von der gesetzlichen Grundlage zur Überwachung von Versicherten Gebrauch machen.

Das Gesetz ist am falschen Ort verankert. Es müsste ins Strafgesetz und nicht in ein Verfahrensgesetz.

Wo das Gesetz verankert wird, ist ein politischer Entscheid. Dass diese Gesetzesartikel Teil des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind, macht insofern Sinn, weil alle übrigen Instrumente zur Abklärung eines Leistungsanspruchs ebenfalls in diesem Gesetz zu finden sind.